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FREUNDLICH
- PREISWERT - NAH |
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Ihr Ansprechpartner
in Sachen Brandschutz! |
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Denken
Sie an Ihre Sicherheit! |
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| Anerkennung
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen |
| Allen Vereinbarungen
und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde;
sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der
Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des
Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich
anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch
wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
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2.
Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben,
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht
vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. |
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3.
Auftragsbestätigung und Umfang der Lieferung
Aufträge können von uns schriftlich bestätigt
werden. Unsere Auftragsbestätigung ist dann für
den Umfang der Lieferung maßgebend. Nebenabreden
und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen
Bestätigung. Dasselbe gilt für Vereinbarungen
mit unseren Vertretern. |
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4.
Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit dem Eingang des Auftrags.
Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Ware unser Werk / Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit
die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Die
Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb
eines Lieferverzugs - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen
des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten
- gleichviel, ob in unserem Werk oder bei unseren
Unterlieferanten eingetreten -, z. B. Betriebsstörungen,
behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen,
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher
Roh- und Baustoffe. Entsprechendes gilt auch im Fall
von Streik und Aussperrung. Wir müssen dem Abnehmer
solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Machen
die oben ausgeführten Umstände die Lieferung
unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung
frei, ohne dass der Abnehmer gegen uns Schadensersatz-
oder Rücktrittsrechte hat. Treten die vorgenannten
Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen
Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.
Wird die Lieferung auf Wunsch des Abnehmers verzögert
oder verzögert sie sich aus Gründen, die
der Abnehmer zu vertreten hat, so ist er verpflichtet,
die durch die Verzögerung entstehenden Kosten
(wie Lagerkosten) zu vergüten. Die Einhaltung
der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Abnehmers voraus. Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung
sind ausgeschlossen, soweit uns oder unsere Erfüllungsgehilfen
kein grobes Verschulden trifft. Evtl. Schadensersatzansprüche
sind begrenzt auf eine Entschädigung von 0,5%
für jede volle Woche der Verspätung, höchstens
5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig
oder nicht vertragsgemäß genutzt werden
kann. Höhere Gewalt oder Umstände, die wir
nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen,
Streiks) und die termingemäße Ausführung
des Auftrages hindern, berechtigen uns, die Erfüllung
übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben
oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich
wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Das gleiche gilt, wenn wir von unseren Zulieferern
das für die Ausführung der Bestellung benötigte
und dort bestellte Material aus von uns nicht zu vertretenden
Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten.
Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.
Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen
bis 10% sind zulässig. |
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5.
Preise
Die Preise gelten in EURO ab unserem Werk oder Lager
ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und
Versicherung. Den Preisen wird die derzeit gültige
gesetzliche Mehrwertsteuer zugeschlagen. Bei der Kalkulation
unserer Preise gehen wir davon aus, dass wir innerhalb
von 4 Monaten nach Auftragserteilung liefern. Erfolgt
die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt als
4 Monate nach Auftragserteilung, so behalten wir uns
vor, nach der Auftragserteilung eintretende Lohnsteigerungen
einschließlich der Lohnnebenkosten sowie Materialpreissteigerungen,
erhöhte Frachten und erhöhte Kosten für
Drittleistungen dem Abnehmer weiter zu berechnen.
Bei Wartungsarbeiten etc. gelten unsere gesonderten
Preislisten für Montagen, Reparatur- und Wartungsarbeiten,
die wir Ihnen gern zur Verfügung stellen. |
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6.
Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung,
Aufrechnung
6.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar porto- und spesenfrei
innerhalb 10 Tagen nach Rechnungs- und Wareneingang
oder gemeldeter Versandbereitschaft mit 2% Skonto
oder 30 Tage nach Rechnungserteilung ohne Abzug. Revisions-,
Reparatur-, Montage- oder sonstige Dienstleistungsrechnungen
sind stets sofort nach Rechnungserteilung ohne Abzug
fällig. Im Verzugsfall berechnen wir Zinsen in
Höhe von 5% p.a. über dem Basiszinssatz
nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz,
bei Kaufleuten mindestens 5% Fälligkeitszinsen
gemäß § 352 HGB.
6.2 Bei Wechseln und Schecks gilt die Zahlung erst
nach Einlösung als geleistet. Diskont und Spesen
gehen zu Lasten des Bestellers. 6.3 Wechsel und
Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen,
Wechsel nur nach gesonderter Vereinbarung. Unabhängig
von der Laufzeit hereingenommener Wechsel oder einer
gewährten Stundung werden unsere Forderungen
sofort fällig, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen
nicht einhält oder Umstände bekannt werden,
die seine Kreditwürdigkeit in Zweifel ziehen.
In einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt,
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen oder nach angemessener Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz
zu verlangen. Gegenüber unseren Forderungen
kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
6.4 Im Falle eines Abnahmeverzuges des Bestellers
können wir die weitere Lieferung verweigern und
/ oder Ersatz des Schadens verlangen.
6.5 Rücksendungen von Ware sind nur nach vorheriger
Vereinbarung zulässig. Bei Warenrücksendung
zur Gutschrift erfolgt diese unter Abzug
von 20 % Bearbeitungsgebühr und erforderlicher
Aufarbeitungskosten. |
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7.
Gefahrübergang, Versand und Fracht
Wir versenden auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers.
Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt,
so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten,
spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder
des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges
und der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon
über , ob die Versendung vom Erfüllungsort
aus erfolgt und wer die Fahrtkosten trägt. Ist
die Ware versandbereit, und verzögert sich die
Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die
wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit
dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf
den Abnehmer über. Teillieferungen sind zulässig.
Auch bei Teillieferungen geht die Gefahr, wie in Absatz
1 geregelt, auf den Abnehmer über. |
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8.
Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand
vor (Vorbehaltsware), bis unsere sämtlichen Forderungen
gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei
laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum
und alle Rechte als Sicherheit für unsere gesamte
Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten. Bei Pfändungen
oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich zu benachrichtigen.
b) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand
im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten
und weiterzuverkaufen. Diese Befugnis endet, wenn
der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ferner
mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder- wenn
über sein Vermögen die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beantragt wird. Er ist verpflichtet,
die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern
und dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus
der Weiterveräußerung gem. e) und f) auf
uns übergehen. Als Weiterveräußerung
gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung
von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung,
ist er nicht berechtigt. Eine Abtretung der Forderungen
aus der Weitergabe unserer Vorbehaltsware ist unzulässig,
es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im
Wege des echten Factorings, die uns angezeigt wird
und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer
gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift
des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort
fällig. c) Durch Be- und Verarbeitung der
Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum
gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung
oder Umbildung wird für uns vorgenommen, ohne
uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware
gilt als Vorbehaltsware.
d) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung
der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert
der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum
durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung,
so überträgt der Besteller uns bereits
jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte
an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der
Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich
für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware.
e) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.
Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie
die Vorbehaltsware.
f) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen
mit anderen Waren weiterveräußert, so
wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten.
Bei der Weiterveräußerung von Waren,
an denen wir Miteigentumsanteile gem. d) haben,
wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender
Teil der Forderungen abgetreten.
g) Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet,
uns eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit
Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die Abtretung
seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns alle für
die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen
nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Besteller
bevollmächtigt uns, sobald er mit einer Zahlung
in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse
verschlechtern, die Abnehmer von der Abtretung zu
unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
Wir können eine Überprüfung des Bestandes
der abgetretenen Forderungen durch unsere Beauftragten
anhand der Buchhaltung des Bestellers verlangen.
Der Besteller hat uns eine Aufstellung über
die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben.
h) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten
die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als
20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit
zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
i) Bei Wechseln, Schecks u.s.w. gilt die Zahlung
erst nach gesicherter Einlösung durch den Besteller
als geleistet. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber
entgegen. Zahlungen, die gegen Überlassung
eines von uns ausgestellten Wechsels erfolgen, gelten
erst dann als geleistet, wenn ein Scheckund / oder
Wechselrückgriff auf uns ausgeschlossen ist.
Unbeschadet unserer weitergehenden Sicherungsrechte
bleiben die uns eingeräumten Sicherheiten bis
zu diesem Zeitpunkt bestehen.
j) Alle durch die Wiederinbesitznahme - hierin liegt
keine Rücktrittserklärung – des Liefergegenstandes
entstehenden Kosten trägt der Besteller. Wir
sind berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand
freihändig zu verwerten. |
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9.
Mängelrüge, Gewährleistung, Haftungsregelung
9.1 Unbeschadet der bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft
bestehenden Prüfungs- und Rügepflichten
der §§ 377, 378 HGB hat uns der Besteller
Beanstandungen wegen mangelhafter, unvollständiger
oder Falschlieferung unverzüglich nach Empfang
der Ware, jedenfalls aber vor Einbau, Weiterverarbeitung
oder Weiterveräußerung und bei nicht offensichtlichen
Mängeln unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen.
Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet,
die beanstandete Ware im Anlieferungszustand an uns
zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge
sind wir zur kostenfreien Nachbesserung der gelieferten
Ware bzw. nach Wahl zur Ersatzlieferung verpflichtet.
Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
fehl oder verweigern wir diese unzumutbar, so ist
der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung
oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung
ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen. 9.2 Andere Gewährleistungs-,
insbesondere Schadensersatzansprüche für
mittelbare und Folgeschäden, gleich welchen
Rechtsgrundes, sei es aus Vertrag oder Verschulden
bei Vertragsschluss, sind ausgeschlossen, es sei
denn, diese seien durch ein grobes Verschulden unsererseits
oder unserer leitenden Angestellten verursacht worden.
Bei gröblicher Verletzung von Hauptpflichten
durch unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere
Haftung ebenfalls nicht ausgeschlossen. In letzteren
Fällen sind evtl. Ansprüche auf den Ersatz
des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren
Schadens begrenzt.
9.3 Gewährleistungsansprüche bestehen
nicht, wenn der Fehler zurückzuführen
ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder
Einbauvorschriften, unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Behandlung oder natürlichen Verschleiß. |
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10.
Sonstige Haftung (Begrenzung und Ausschluss)
10.1 Außer den vorstehend geregelten Verzugs-
und Gewährleistungsansprüchen trifft uns
keine Haftung, es sei denn, ein Schaden ist durch
ein grobes Verschulden unsererseits oder durch eine
gröbliche Verletzung von Hauptpflichten seitens
unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden.
Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche
aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss, positiver
Ertragsverletzung, unerlaubter Handlung. 10.2 Ansprüche
aus Produkthaftung bleiben unberührt.
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11.
Wartung von Feuerschutzgeräten
Wir haben einen Kundendienst für Handfeuerlöschgeräte,
fahrbare Löschgeräte, Wandhydranten, Steigleitungen,
Rauch- Wärmeabzugsanlagen, Brandschutztüren
und Feststellanlagen eingerichtet, durch welchen diese
Geräte auf Einsatzbereitschaft überprüft
werden. Die Revisionsrechnung ist gleichzeitig auch
die Auftragsbestätigung. Eine Prüfpflicht
trifft uns nur, wenn ein schriftlicher Prüfvertrag
abgeschlossen ist. Für jede von unseren Kundendiensttechnikern
durchgeführte Prüfung gilt – soweit
nicht ein Revisions/Prüfvertrag abweichendes
bestimmt – folgendes: Unser Kundendiensttechniker
bescheinigt in einem Prüfbericht und/oder auf
einem Prüfanhänger, dass das von ihm gewartete
Gerät bei Abschluss der Prüfung einsatzbereit
ist. Die Prüfungsgebühren werden besonders
vereinbart. Füll- oder Treibmittel und Ersatzteile
werden zu den jeweiligen Listenpreisen berechnet.
Wir ersetzten kostenlos Teile oder führen Nachbesserungen
aus, wenn die in der Prüfbescheinigung aufgeführten
Geräte nach Ausstellung der Kontrollunterlagen
nachweisbar infolge eines vom Prüfer schuldhaft
übersehenen Umstandes schadhaft werden oder nicht
oder mangelhaft funktionieren. Ist die Nachbesserung
unmöglich oder wird sie von uns nicht binnen
angemessener Frist vorgenommen, kann der Auftraggeber
vom Prüf- oder Revisionsvertrag zurücktreten.
Alle weitergehenden vertraglichen oder außervertraglichen
Ansprüche aus durchgeführter oder unterlassener
Revision oder Nachbesserung einschließlich solcher
aus vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere Ansprüche
jeder Art auf Ersatz von mittelbaren Schäden,
sind in den Grenzen von Ziff. 9. u. 10. dieser allgemeinen
Geschäftbedingungen ausgeschlossen. Unsere Haftung
entfällt ferner, a) wenn uns der Mangel des
Gerätes nicht unverzüglich nach seiner
Feststellung schriftlich mitgeteilt wird.
b) wenn Geräte von Personen überprüft
oder behandelt werden, die unserem Prüfdienst
nicht angehören.
c) wenn Bedienungs- oder Behandlungsvorschriften
für das Gerät oder die Füllung oder
das Zubehör nicht beachtet werden. Mitarbeiter
unseres Prüfdienstes legitimieren sich durch
einen Lichtbildausweis. |
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12.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
12.1 Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.
12.2 Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten
und juristischen Personen bei dem für unseren
Firmensitz zuständigen Gericht.
12.3 Für alle Lieferungen und Leistungen gilt
Deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. |
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13.
Datenschutz
Gemäß § 26. Abs. 1 BDSG setzen wir
Sie davon in Kenntnis, dass wir Ihre firmen- und personenbezogenen
Daten - soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen
des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig –
EDV-mäßig speichern und verarbeiten. |
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14.
Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle und Zeichnungen
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung oder sonstigen
Angaben des Bestellers, trägt dieser die Verantwortung
für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden; er hat uns von sämtlichen
Ansprüchen eines Schutzrechtsinhabers freizustellen. |
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15.
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und / oder
der weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden,
so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages
im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner
sind verpflichtet, die unwirksam Bedingung durch eine
ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende
Regelung zu ersetzen.
(Stand Mai 2008)
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Hanauer
Brandschutz Service, Peter Butzbach e.K. |
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Kinzigheimer Weg
112 // 63450 Hanau/Hafen // Tel. 06181 /
93 46 36 // Fax 06181 / 93 46 38 //
info@hanauer-brandschutz.de |
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© 2010 Hanauer Brandschutz-Service
in Hanau |
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